thomas jensen UrtxBX5i5SE unsplash prvwDer Verband der Ingenieure für Kommunikation (IfKom e. V.) hält in seiner Stellungnahme die Vorschläge der Bundesnetzagentur zur Festlegung der Mindest-Datenübertragungsraten eines Internetanschlusses für nicht ausreichend.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht einen Anspruch der Endnutzer auf einen schnellen Internetzugang vor. Damit wird das Ziel der flächendeckenden Grundversorgung zu erschwinglichen Preisen verfolgt, um die soziale und wirtschaftliche Teilhabe für jeden sicherzustellen. Die konkreten Anforderungen sind bis 1. Juni 2022 durch die Rechtsverordnung festzulegen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nunmehr die Mindestwerte für einen solchen Universaldienst im Rahmen einer Konsultation zur Diskussion gestellt.

Die IfKom halten die von der BNetzA vorgeschlagenen Mindest-Datenübertragungsraten von 10 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) im Download sowie 1,3 Mbit/s im Upload für deutlich zu gering. Als Obergrenze für die Latenz gibt die BNetzA einen Wert von 150 Millisekunden an. Im Rahmen der Konsultation begründet der Ingenieurverband IfKom gegenüber der BNetzA, warum diese Mindestwerte nicht ausreichend sein können, aber auch, welche Fehlschlüsse aus den zugrunde gelegten Gutachten gezogen wurden.

Die IfKom fordern in ihrer Stellungnahme eine Mindest-Datenübertragungsrate im Download von 25 Mbit/s und im Upload von 5 Mbit/s. Die IfKom empfehlen weiterhin, Unternehmen, die zu einem Ausbau eines von der BNetzA als unterversorgt bestimmten Gebietes verpflichtet werden, durch geeignete Maßnahmen von wirtschaftlich nachteiligen Folgen freizustellen. Die entsprechenden Bestimmungen des TKG sind zu überarbeiten.

Aus Sicht der IfKom ist es unverständlich, warum sich die BNetzA auf ein Gutachten stützt, das sogar nach eigenen Angaben nicht die gleichzeitige Nutzung des Internetanschlusses von mehreren Personen im selben Haushalt berücksichtigt. Sich nur auf Übertragungswerte für Einpersonen-Haushalte zu stützen, ist jedoch realitätsfern, denn laut amtlicher Statistik leben in über 57 Prozent aller Haushalte mehr als eine Person. Es ist gerade in der Zeit von Home-Office, Home-Schooling und beruflichen Teleheimarbeitsplätzen häufig der Fall, dass mehrere Personen einen Internetanschluss gleichzeitig nutzen.

Kritisch ist daher auch die Uploadgeschwindigkeit zu bewerten. Für die IfKom ist es nicht akzeptabel, wenn bei einem Mindestwert für den Upload von 1,3 Mbit/s zeitgleich keine zwei Videokonferenzen in Standardqualität (SD) durchgeführt werden können. Diese Feststellung ist sogar in dem von der BNetzA angeführten Gutachten zu finden, wird von ihr aber offensichtlich ignoriert oder in Kauf genommen. Selbst das Übertragen von Dateien würde zu einer Geduldsprobe werden. Bei einer Dateigröße von beispielsweise 100 Mbyte (also 800 Mbit) nimmt ein Upload bereits gut 10 Minuten in Anspruch.

Die von den IfKom vorgeschlagenen Mindest-Datenübertragungsraten von 25 Mbit/s (Download) und 5 Mbit/s (Upload) werden derzeit i. d. R. mit den im Markt angebotenen Produkten 50 Mbit/s (Download) und 5 Mbit/s (Upload) erzielt bzw. übertroffen. Den Netzbetreibern sollte es jedoch überlassen bleiben, ein geeignetes neues Produkt zu provisionieren.

Nach Auffassung der IfKom sollte zudem das TKG angepasst werden. Für den eigenwirtschaftlichen Ausbau im Wettbewerb sehen die IfKom zwar keine Auswirkungen durch die Festlegung von Mindestwerten. Stellt dagegen die BNetzA ein Gebiet als unterversorgt fest, sollte die Verpflichtung eines Unternehmens zum Ausbau nach Meinung der IfKom erst in Frage kommen, nachdem die Kommune das betreffende Gebiet in einem Förderverfahren erfolglos ausgeschrieben hat. Ein verpflichteter Netzbetreiber muss zudem hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen eines von der BNetzA vorgegebenen Ausbaus voll umfänglich entschädigt werden.

Der Berufsverband der Ingenieure für Kommunikation fordert von der Bundesnetzagentur eine Erhöhung der vorgeschlagenen Mindestwerte für die Übertragungsgeschwindigkeiten eines Internetanschlusses, damit die nach der EU-Richtlinie 2018/1972 beabsichtigte uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe der Verbraucher durch die Bereitstellung eines Universaldienstes sichergestellt wird.