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Ingenieure in der Wirtschaft
Zukunft der HOAI: Angemessenheit und Mittelsatz
Argumentationspapier der Architekten und Ingenieure
N achdem der Europäische Ge - zwar sowohl nach oben als auch nach hin angemessen zu vergüten, würde
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unten. Es gibt keinen ersichtlichen
richtshof in seinem Urteil vom
Rechnung getragen . Kommunen
4. Juli festgestellt hat, dass die
verbindlichen Mindest- und Höchst - Grund, von dieser materiell-recht- könnten sich dann nicht mehr hinter
dem angeblichen Preissenkungsdruck
lichen Anforderung bei Planern abzu-
honorarsätze der HOAI nicht mit dem weichen. Kein Gesichtspunkt hierfür der Prüfungsämter und Rech nungs -
EU-Recht vereinbar sind, besteht drin- darf sein, dass die Vergabe von höfe verstecken.
gender Handlungsbedarf. Diskutiert Planerleistungen in der Praxis häufiger
§77 Abs. 2 VgV schreibt bei Verlan -
werden derzeit Regelungen in An - vorkommt als bei StB und RA, schon
gen von Lösungsvorschlägen bereits
lehnung an vergleichbare Hono rar - deshalb nicht, weil die HOAI auch
derzeit eine angemessene Vergütung
ordnungen, wie beispielsweise die außerhalb von Vergabeverfahren
vor. Dieser gesetzliche Grundsatz
Steuerberatervergütungsverordnung „gilt“ (siehe auch unten 7.). Auch
muss auch und erst recht bei endgül-
(StBVV). Nach dieser würde es einen §32 UrhG zeigt, dass der unbestimm-
verordneten Regelsatz geben, von te Rechtsbegriff „angemessene Ver -
dem aber vertraglich abgewichen wer - gütung” bereits derzeit nicht un üblich
den könnte. Die EU-Kommission hat ist und damit umgegangen werden 1 EuGH-Urteil zum Vorbringen der Bundesregie-
rung, Rn 46: „Werde ein bestimmtes Preisni-
bei den Steuerberatern diese Lö sung kann (nach § 32 Abs. 1 UrhG hat der veau unterschritten, könne davon ausgegan-
grundsätzlich akzeptiert. Seitens der Urheber Anspruch auf eine nach Art gen werden, dass dieser Preis nur durch ein
niedrigeres Qualitätsniveau der Leistungen
Architekten- und Ingenieurver bän de und Umfang der Werk nutzung ange- erreicht werden könne.“
Rn 48: „Durch die gesetzliche Festsetzung von
sowie -kammern wird daher fol gende messene Vergütung).
Mindestpreisen werde der Preis als Wettbe-
Argumentationslinie präferiert: werbsfaktor in seiner Bedeutung redu ziert,
Die EU-rechtliche Zulässigkeit eines was es ermögliche, dieser Erosion der Qualität
der Leistungen entgegenzuwirken.“
Angemessenheit Angemessenheitsvorbehalts wurde Rn 53: „Schließlich wendet sich die Bundesre-
gutachterlich bestätigt (Redeker- publik Deutschland gegen die Alternative der
Veröffentlichung von Informationen über die
Die Bundesregierung hat sich mit Gutachten, Unionsrechtskonformität üblichen Preise als Anhaltspunkte für die
Unterstützung der Bundesländer einer etwaigen HOAI-Änderung, Rn marktübliche Praxis. Diese würde nicht das
Problem der Informationsasymmetrie lösen
gegenüber der EU-Kommission und 42-44). und sogar die „Abwärtsspirale der Preise“ ver-
vor dem EuGH sehr stark für den stärken.“
Rn 76: „Was erstens die Eignung der HOAI
Erhalt der verbindlichen Mindest- und Ein Angemessenheitsvorbehalt wäre betrifft, die angestrebten Ziele zu erreichen,
Höchstsätze engagiert. Ein wesentli- eine Unterstützung der Bauämter, die macht die Bundesrepublik Deutschland gel-
tend, dass aufgrund des zwischen dem Preis
ches Argument der Bundesregierung das wirtschaftlichste Angebot unter einer Dienstleistung und deren Qualität beste-
henden Zusammenhangs die Festsetzung von
war, dass es ohne verbindliches Preis - Berücksichtigung des Leistungswett - Mindestpreisen zur Erreichung des Ziels, eine
recht zu einem Preisverfall auf Kosten bewerbs bezuschlagen wollen, ge - hohe Qualität der erbrachten Leistungen
sicherzustellen, geeignet sei.“
der Planungsqualität kommen könn- gen über Kämmerern, die ausschließ- 2 EuGH-Urteil – Begründung: Rn 82: „In diesem
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te . Genau dieser Gesichtspunkt ist lich nach dem zunächst am günstig- Zusammenhang kann die Festsetzung von
Mindestpreisen dazu beizutragen, diese
vom EuGH ausdrücklich anerkannt sten erscheinenden Preis gehen, ohne Gefahr zu begrenzen, indem verhindert wird,
dass Leistungen zu Preisen angeboten werden,
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worden . Sollte die Argumentation die Zusammenhänge und die Beson - die langfristig nicht die Qualität dieser Leistun-
Deutschlands im Vertragsverletzungs - derheiten bei der Vergabe von Pla - gen gewährleisten können.“ „Rn 83: Darüber
hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland
verfahren nicht nur vorgeschoben, nungsleistungen zu verstehen (Le - verschiedene Studien vorgelegt, die ihren
sondern ernst gemeint gewesen sein, bens zykluskosten; Wer billig plant, Standpunkt untermauern, wonach in einem
Markt wie dem deutschen, der durch eine
wäre es nicht nachvollziehbar, wenn baut teuer). So beanstandet der große Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen
gekennzeichnet ist, die Festsetzung von Min-
sich Bund und Länder gegen eine Thüringer Rechnungshof auf Seite 7 destpreisen für Planungsleistungen eine geeig-
Regelung aussprechen, die europa- seines Berichts zur Vergabe von Bau - nete Maßnahme sein kann, um eine hohe
Qualität der erbrachten Leistungen sicherzu-
rechtlich zulässig wäre und zugleich leistungen (Haushaltsjahre 2010 bis stellen.“
einem ungehemmten Herabsinken 2014), dass in den geprüften Ver - 3 § 4 Abs. 2 StBVV (Angemessenheit nach
oben), § 4 Abs. 3 StBVV (Angemessenheit
der Honorare mit den befürchteten gabe verfahren allein der Preis über nach unten)
4 § 3a Abs. 2 RVG (unangemessen hoch); § 4
Folgen entgegenwirken soll. den Zuschlag entschieden habe. Es ist Abs. 1 RVG (unangemessen niedrig)
nicht davon auszugehen, dass dies bei 5 GPA-Mitteilung Bau 1/2019“ der Gemeinde-
Angemessenheit ist vorgesehen in prüfungsanstalt Baden-Württemberg vom
Planungsleistungen anders ist. 29.07.2019 an alle Kommunen in Baden-
ver gleichbaren Honorarordnungen Württemberg. Auf deren Seite 10 wird darauf
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(Steuerberatervergütungsverordnung , Der Aufforderung der Gemeindeprü - hingewiesen, dass die Kommunen darauf ach-
ten sollten, „angemessene Honorare“ zu ver-
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ) und fungsämter, Architekten auch weiter- einbaren.
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