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Ingenieure in der Wirtschaft
Änderungsverordnung zur HOAI passiert Bundesrat
Planerorganisationen begrüßen Rechtssicherheit, jedoch fehlt eine
Angemessenheitsregelung
D er Bundesrat hat am 6. No - Der Vorsitzende des AHO, Dr.-Ing. gabepraxis wird zeigen, ob die Hono -
vember dem von der Bundes -
Erich Rippert, fügte hinzu: „Erfreulich
rarorientierung der neuen HOAI aus-
regierung vorgelegten Ent -
wurf der Verordnung zur Änderung ist aber, dass die Fachplanungs - reicht, einen Dumpingwettbewerb
leistungen der Anlage 1 Bauphysik,
effektiv zu verhindern.
der Honorarordnung für Architekten Geotechnik, Ingenieurvermessung
BDB-Präsident Christoph Schild zur
und Ingenieure (HOAI) ohne Ände - sowie Umweltverträglichkeitsstudie
neuen Regelung: „Die neue HOAI soll
rungen zugestimmt. Damit kann die künftig den Grundleistungen der
als staatliche Honorarorientierung die
geänderte HOAI wie geplant zum 1. HOAI gleichgestellt werden. Diese
Qualität des Planungswesens in
Januar 2021 in Kraft treten. AHO, Leistungen sind integraler Bestandteil
Deutschland sicherstellen und ist
Bundesarchitektenkammer und Bun - des Gesamtplanungsprozesses. Die
damit für den Verbraucherschutz von
desingenieurkammer, die das Verfah - Anpassung an die Vorgaben des
elementarer Bedeutung. Diese Qua -
ren begleitet haben, sehen ein insge- EuGH-Urteils kann aber nur der erste
lität hat aber auch ihren Preis.“
samt tragfähiges, wenn auch nicht Schritt gewesen sein. Erforderlich
optimales Ergebnis. und notwendig ist nun, die HOAI Für Bauplaner kommt der Kalkulation
grundlegend zu modernisieren und der eigenen Angebote durch die
„Grundsätzlich sind wir erfreut dar -
dabei auch die Honorartafeln anzu- Liberalisierung der Honorarregelung
über, dass die HOAI auch künftig als
passen.“ eine größere Bedeutung zu als bisher.
verlässlicher Orientierungsrahmen zur
Der Aushandlungsprozess zwischen
Kalkulation von Honoraren für Archi - Die Anpassung der HOAI ist Folge des
Auftraggeber und Planer wird trans-
tekten und Ingenieure dient. Aller - Urteils des Europäischen Gerichtshofs
parenter, wovon beide Seiten profitie-
dings hätten wir uns gewünscht, dass (EuGH) vom 4. Juli 2019, in dem er
ren können. Künftig wird es für Ar -
die Verordnung die Notwendigkeit die Verbindlichkeit der Mindest- und
chitekten und Ingenieure noch wichti-
deutlicher macht, dass diese Honorare Höchstsätze der Honorar- und Ge -
ger, dass sie Auftraggeber mit ihrer
auch in Zukunft angemessen sein büh renordnung für Architekten und
Qualität überzeugen. Schild appel-
müssen“, sagte dazu Dr.-Ing. Heinrich Ingenieure für mit EU-Recht unverein-
liert: „Es liegt auch an uns Plane -
Bökamp, Präsident der Bundesinge - bar erklärt hatte. Das Gericht hatte
rinnen und Planern, sich nicht in einen
nieurkammer. dennoch klargestellt, dass verbindli-
Unterbietungswettbewerb hineinzie-
che Mindestsätze helfen, Billigange -
Immerhin finden sich in der Be grün - hen zu lassen sondern zu sagen:
bote zu vermeiden, die zu einem
dung der Verordnung und in der Er - Meine Leistung ist es wert!“
Sinken der Qualität führen können.
mächtigungsgrundlage, dem ArchLG,
Beanstandet wurde, dass in Deutsch - Der BDB wird sich nach der An -
selbst deutliche Hinweise darauf, dass
land Planungsleistungen auch von passung der HOAI weiter dafür ein-
die nach der HOAI ermittelten Hono -
Dienstleistern erbracht werden dür- setzen, dass nur entsprechend qualifi-
rare angemessen sind. „Erinnert sei
fen, die nicht ihre fachliche Eignung zierte Bauplaner Architekten- und
an das Vergaberecht, das für Pla -
nachweisen müssen. Das System der Ingenieurleistungen erbringen dürfen.
nungsleistungen eindeutig den Leis -
Qualitätssicherung von Planungsleis - Nur so kann die Qualität dieser
tungswettbewerb vorsieht. Damit bei
tungen sei daher nicht kohärent. Leistungen auf Dauer gesichert wer-
Vergaben nicht doch gegen diesen
den.
Grundsatz verstoßen und verstärkt
auf den Preis statt auf die Qualität Nur angemessene Honorare (BIngk / BDB)
geachtet wird, wäre eine eindeutige garantieren Sicherheit und
Bezugnahme auch im Wortlaut der Qualität am Bau
Verordnung selbst wünschenswert
gewesen“, ergänzte Barbara Ettinger- Auch wenn die Spielräume nach dem powered by
Brinck mann, Präsidentin der Bundes - EuGH-Urteil gering waren, ist enttäu-
architektenkammer. „Wir appellieren schend, dass die Honorarordnung
an die Auftraggeberseite, weiterhin nicht dem zugrundeliegenden Gesetz engineers:
angemessene Honorare zu zahlen, (Architektenleistungsgesetz) folgt und
auch und vor allem im Sinne der der Verweis auf die Angemessenheit www.ZBI-Berlin.de
Qualität und des Verbraucher - der Honorarorientierung im Verord -
schutzes.“ nungstext fehlt. Die zukünftige Ver -
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