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Ingenieure in der Wirtschaft
Rechtssicherheit und Fairness im Bauvertragsrecht
Nach BGH-Urteil: Deutscher Anwaltverein fordert Anpassung der VOB/B
A ngesichts der jüngsten gen, insbesondere die Definition eines Hintergrund: Die VOB/B (Verdin -
gungs ord nung für Bauleistungen, Teil
Recht sprechung des Bundes -
„in sich abgeschlossenen Teils der ver-
gerichtshofs (BGH) empfiehlt
eng betrachtet. Darüber hinaus emp-
der Gesetzgebungsausschuss privates traglichen Leistung“, wurden als zu B) ist eine in Deutschland geltende
Norm, die die Allgemeinen Vertrags -
Bau- und Architektenrecht des Deut - fiehlt der DAV-Ausschuss eine An - bedingungen für die Ausführung von
schen Anwaltvereins (DAV) dringende passung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B in Bauleistungen regelt. Sie hat den
Anpassungen an der Vergabe- und Bezug auf die geregelte Teilkün - Charakter von Allgemeinen Ge -
Vertragsordnung für Bauleistungen, digung. „Die geforderten Anpas - schäfts bedingungen (AGB) und wird
Teil B (VOB/B). sungen der VOB/B sind dringend nur Vertragsbestandteil, wenn ihre
erforderlich, um Rechts sicherheit und Geltung zwischen den Vertrags -
Der BGH entschied mit Urteil vom
Fairness im Bauver trags recht zu parteien vereinbart wird.
19.01.2023, dass bestimmte Klauseln
gewährleisten und unangemessene
der VOB/B in ihrer derzeitigen Fassung In der derzeit geltenden Fassung
Benachteiligungen zu vermeiden“,
den Auftragnehmer unangemessen regelt die VOB/B in §4 Abs. 7, dass
sagt Prof. Dr. Klaus Eschenbruch, Vor -
benachteiligen und daher unwirksam Leistungen, die schon während der
sitzender des Ge setzgebungs aus -
sind. Konkret betrifft dies §4 Nr.7 Ausführung als mangelhaft oder ver-
schusses privates Bau- und Architek -
Satz 3 VOB/B (2002) sowie die damit tragswidrig erkannt werden, vom
tenrecht im DAV. Der Ausschuss
verbundene Regelung in § 8 Nr. 3 Auftragnehmer auf eigene Kosten
besteht aus acht renommierten und
Abs.1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002). durch mangelfreie zu ersetzen sind.
erfahrenen Baurechtsan wältinnen
In einer aktuellen Initiativ stellung - und Baurechtsanwälten. Sechs der Diese Klausel hat der BGH in einer
nahme weist der DAV-Ausschuss dar- acht Mitglieder sind Mit glied der Entscheidung vom 19.01.2023 für
auf hin, dass die seit 2016 geltende Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immo - unwirksam erklärt, weil der Auftrag -
aktuelle Fassung des §4 Abs. 7 VOB/B bilienrecht im DAV. nehmer durch sie benachteiligt wird.
jener von 2002 entspricht Dies aber nicht, weil die
und daher dringend einer Klausel dem Auftraggeber
Revision bedarf. bereits vor Abnahme einen
Anspruch auf Mängelbe seiti -
Ziel dieser Über arbeitung ist
gung einräumt, sondern weil
es, die Unwirksamkeit be -
bei Nichtbeseitigung eines
stimmter Klauseln zu vermei-
noch so kleinen Mangels die
den und ein klares, gesetzli-
Kündigung des gesamten
ches Leit bild herzustellen.
Auftrags droht.
Hierbei sollte besonders das
berechtigte Interesse des Der Gesetzgebungsausschuss
Auftrag gebers berücksichtigt privates Bau- und Architek -
werden, nicht auf die Fertig - tenrecht des DAV ist der
stellung durch den Auftrag - Auffassung, dass die Klausel
nehmer warten zu müssen, dringend überarbeitet wer-
wenn bestimmte Umstände den muss. Denn der An -
vorliegen. spruch auf Beseitigung eines
Mangels ist in bestimmten
Zudem plädiert der DAV-Aus -
Fällen essenziell, so z.B.,
schuss für eine präzisere und
wenn ansonsten andere Bau -
praxisnähere Regelung hin-
unternehmen ihre Leistungen
sichtlich der Teilkündi gung
nicht weiterführen können
von mangelhaften Leistun -
oder die Beseitigung des
gen. Hierbei sollten vor allem
Mangels später viel aufwän-
die Interessen des Auftrag -
diger wird, weil er überdeckt
gebers bei der Mängel be -
wird.
seitigung berücksichtigt wer-
den. Bis herige Bestim mun - © Yves Cedric Schulze, Unsplash (Deutscher Anwaltverein)
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