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Ingenieure in der Wirtschaft



            Rechtssicherheit und Fairness im Bauvertragsrecht

            Nach BGH-Urteil: Deutscher Anwaltverein fordert Anpassung der VOB/B




            A      ngesichts   der   jüngsten  gen, insbesondere die Definition eines  Hintergrund:  Die  VOB/B  (Verdin -
                                                                                  gungs ord nung für Bauleistungen, Teil
                   Recht sprechung des Bundes -
                                               „in sich abgeschlossenen Teils der ver-
                   gerichtshofs (BGH) empfiehlt
                                               eng betrachtet. Darüber hinaus emp-
            der Gesetzgebungsausschuss privates  traglichen  Leistung“,  wurden  als  zu  B)  ist  eine  in  Deutschland  geltende
                                                                                  Norm,  die  die  Allgemeinen  Vertrags -
            Bau- und Architektenrecht des Deut -  fiehlt  der  DAV-Ausschuss  eine  An -  bedingungen für die Ausführung von
            schen Anwaltvereins (DAV) dringende  passung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B in  Bauleistungen  regelt.  Sie  hat  den
            Anpassungen  an  der  Vergabe-  und  Bezug  auf  die  geregelte  Teilkün -  Charakter  von  Allgemeinen  Ge -
            Vertragsordnung  für  Bauleistungen,  digung.  „Die  geforderten  Anpas -  schäfts bedingungen  (AGB)  und  wird
            Teil B (VOB/B).                    sungen  der  VOB/B  sind  dringend  nur  Vertragsbestandteil,  wenn  ihre
                                               erforderlich, um Rechts sicherheit und  Geltung  zwischen  den  Vertrags -
            Der  BGH  entschied  mit  Urteil  vom
                                               Fairness  im  Bauver trags recht  zu  parteien vereinbart wird.
            19.01.2023, dass bestimmte Klauseln
                                               gewährleisten  und  unangemessene
            der VOB/B in ihrer derzeitigen Fassung                                In  der  derzeit  geltenden  Fassung
                                               Benachteiligungen  zu  vermeiden“,
            den  Auftragnehmer  unangemessen                                      regelt  die  VOB/B  in  §4  Abs.  7,  dass
                                               sagt Prof. Dr. Klaus Eschenbruch, Vor -
            benachteiligen und daher unwirksam                                    Leistungen,  die  schon  während  der
                                               sitzender  des  Ge setzgebungs aus -
            sind.  Konkret  betrifft  dies  §4  Nr.7                              Ausführung als mangelhaft oder ver-
                                               schusses  privates  Bau-  und  Architek -
            Satz 3 VOB/B (2002) sowie die damit                                   tragswidrig  erkannt  werden,  vom
                                               tenrecht  im  DAV.  Der  Ausschuss
            verbundene  Regelung  in  § 8  Nr. 3                                  Auftragnehmer  auf  eigene  Kosten
                                               besteht  aus  acht  renommierten  und
            Abs.1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002).                                     durch mangelfreie zu ersetzen sind.
                                               erfahrenen   Baurechtsan wältinnen
            In  einer  aktuellen  Initiativ stellung -  und  Baurechtsanwälten.  Sechs  der  Diese  Klausel  hat  der  BGH  in  einer
            nahme  weist der DAV-Ausschuss dar-  acht  Mitglieder  sind  Mit glied  der  Entscheidung  vom  19.01.2023  für
            auf  hin,  dass  die  seit  2016  geltende  Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immo -  unwirksam  erklärt,  weil  der  Auftrag -
            aktuelle Fassung des §4 Abs. 7 VOB/B  bilienrecht im DAV.             nehmer durch sie benachteiligt wird.
            jener  von  2002  entspricht                                                 Dies  aber  nicht,  weil  die
            und  daher  dringend  einer                                                  Klausel  dem  Auftraggeber
            Revision bedarf.                                                             bereits  vor  Abnahme  einen
                                                                                         Anspruch auf Mängelbe seiti -
            Ziel  dieser  Über arbeitung  ist
                                                                                         gung einräumt, sondern weil
            es,  die  Unwirksamkeit  be -
                                                                                         bei  Nichtbeseitigung  eines
            stimmter Klauseln zu vermei-
                                                                                         noch so kleinen Mangels die
            den  und  ein  klares,  gesetzli-
                                                                                         Kündigung  des  gesamten
            ches  Leit bild  herzustellen.
                                                                                         Auftrags droht.
            Hierbei  sollte  besonders  das
            berechtigte  Interesse  des                                                  Der Gesetzgebungsausschuss
            Auftrag gebers  berücksichtigt                                               privates  Bau-  und  Architek -
            werden, nicht auf die Fertig -                                               tenrecht  des  DAV  ist  der
            stellung  durch  den  Auftrag -                                              Auffassung,  dass  die  Klausel
            nehmer  warten  zu  müssen,                                                  dringend  überarbeitet  wer-
            wenn  bestimmte  Umstände                                                    den  muss.  Denn  der  An -
            vorliegen.                                                                   spruch auf Beseitigung eines
                                                                                         Mangels  ist  in  bestimmten
            Zudem plädiert der DAV-Aus -
                                                                                         Fällen  essenziell,  so  z.B.,
            schuss für eine präzisere und
                                                                                         wenn ansonsten andere Bau -
            praxisnähere  Regelung  hin-
                                                                                         unternehmen ihre Leistungen
            sichtlich  der  Teilkündi gung
                                                                                         nicht  weiterführen  können
            von  mangelhaften  Leistun -
                                                                                         oder  die  Beseitigung  des
            gen. Hierbei sollten vor allem
                                                                                         Mangels  später  viel  aufwän-
            die  Interessen  des  Auftrag -
                                                                                         diger wird, weil er überdeckt
            gebers  bei  der  Mängel be -
                                                                                         wird.
            seitigung berücksichtigt wer-
            den.  Bis herige  Bestim mun -  © Yves Cedric Schulze, Unsplash                 (Deutscher Anwaltverein)
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