Page 20 - ZBI-Nachrichten 4/2017
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Bericht aus Brüssel
Dazu gehören für uns folgende be - Diesem Schreiben, das wir diesem unsere und diese Überlegungen bei
sondere Themen: Brief beigefügt haben, schließen wir der Weiterentwicklung der EU be -
n Anerkennung der kulturellen uns als die Vertreter der planenden rück sichtigen würden.
Vielfalt als identitätsstiftend für die Berufe des Bauwesens ausdrücklich
(Verbändegespräch)
EU an. Wir würden uns freuen, wenn Sie
n Erhalt der resilienten Struktur der
vorrangig gemeinwohlorientierten
Freien Berufe
n Stärkung des Wettbewerbs der
Qualitäten gegenüber dem reinen
Preiswettbewerb
n Aufnahme eines gemeinsamen
Ausbildungsrahmens für Inge nieu -
re, Innenarchitekten, Landschafts -
architekten und Stadtplaner in
§ 49a der BerufsanerkennungsRL.
Unsere Vorstellungen von der weite-
ren Entwicklung der EU, der Themen,
um die sie sich kümmern und der
Themen, die sie in der Verantwortung
der Mitgliedsstaaten belassen soll, hat
Herr Prof. Dr. Wolfgang Ewer als
Präsident des Bundesverbandes der
Freien Berufe e.V. in seinem Schreiben
vom 6.7.2017 an Sie in hervorragen-
© panthermedia.net/imaginative
der Weise beschrieben.
HOAI: Klageverfahren eingereicht
A m 14. August 2017 ist im n der Bundesrepublik Deutschland werb treten wollen. Diese Anbieter
gabe der HOAI aufrechterhalten
hat;
würden daran gehindert, Leistungen
EU-Amtsblatt die Veröffent -
lichung der Klage zur HOAI,
gleicher Qualität zu niedrigeren Prei -
Rechtssache C-377/17, erschienen. die Kosten des Verfahrens aufzuer- sen und Leistungen höherer Qualität
Die Klage war am 23. Juni 2017 ein- legen. zu höheren Preisen zu erbringen.
gereicht worden. Klägerin ist die
Dies stelle eine Beschränkung der
Europäische Kommission, Beklagte
Klagegründe und Niederlassungsfreiheit dar, sowohl für
die Bundesrepublik Deutschland.
wesent liche Argumente die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1
Verfahrenssprache ist Deutsch.
Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3
Die deutsche Honorarordnung für
Die Klägerin beantragt, der Richtlinie 2006/123/EG, als auch
Architekten und Ingenieure (HOAI)
n festzustellen, dass die Bundesre - für die Zwecke des Artikels 49 AEUV.
enthält ein System von Mindest- und
publik Deutschland insofern gegen
Höchstpreisen für Leistungen dieser Diese Beschränkung sei nicht gerecht-
ihre Verpflichtungen aus Artikel 15
Berufsgruppe. fertigt, insbesondere nicht durch das
Absatz 1 Absatz 2 Buchstabe g
Interesse an der Wahrung der Qualität
und Absatz 3 der Richtlinie Dieses System er schwere die Nieder -
der Dienstleistungen, welche nämlich
2006/123/EG und aus Artikel 49 lassung von Archi tekten und Inge -
in keinem unmittelbaren Zusammen -
AEUV verstoßen hat, indem sie nieuren, die mit An geboten außer- hang mit dem Preis stehe.
verbindliche Honorare für Archi - halb des zugelassenen Preisrahmens
tekten und Ingenieure nach Maß - mit etablierten Anbie tern in Wettbe - (Amtsblatt der Europäischen Union)
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